Aufgeklärter Absolutismus

Aufgeklärter Absolutismus
Aufgeklärter Absolutismus
 
In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts entwickelte sich durch die enge Verknüpfung von absoluter Fürstenherrschaft mit den Ideen der Aufklärung eine Sonderform des Absolutismus, die man als aufgeklärten Absolutismus bezeichnet hat. Der Einfluss der Aufklärung kam in der Veränderung der Legitimation der Herrschaft zum Ausdruck. Während der klassische Absolutismus als Herrschaft »von Gottes Gnaden« verstanden wurde, rechtfertigten die Vertreter des aufgeklärten Absolutismus ihre Stellung mit ihrem Eintreten für das Unterta nenwohl. Friedrich II. von Preußen bezeichnete sich als den »ersten Diener« seines Staates. Die zweckrationale Begründung der Herrschaft führte zur Anerkennung eines durch gegenseitige Pflichten bestimmten Vertragsverhältnisses zwischen Monarch und Untertanen. Teilweise bemühten sich die Herrscher auch, an dem aufgeklärten Diskurs ihrer Zeit teilzunehmen. Die monarchische Herrschaft als solche wurde allerdings noch nicht infrage gestellt.
 
Aufgeklärte Herrschaft zeigte sich auch im Bemühen um Reformen im Staat. Dabei reichten zweckrationale Reformen, die der Steigerung staatlicher Macht dienten, in den meisten Staaten schon weiter zurück. So führten schon die Reformen des Vaters Friedrichs des Großen, Friedrich Wilhelm I. von Preußen, oder die Maria Theresias, der Mutter Josephs II., in den Bereichen Verwaltung, Militärwesen oder Finanzen zu einer zweckmäßigeren Organisation. Die entscheidenden Refor men des aufgeklärten Absolutismus betrafen dagegen den juristischen Bereich, etwa die Ab schaffung der Folter und die Einschränkung der Todesstrafe. Außerdem erfolgten umfangreiche Gesetzgebungswerke, wie das von Friedrich angeordnete »Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten«, das allerdings erst 1794 in Kraft trat, und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch Josephs II. von 1786.
 
Die zunehmende Gewährung religiöser Toleranz war ein weiteres Merkmal aufgeklärter Herrschaft. Neben den ökonomischen Vorteilen, die solche Reformen brachten, entsprachen sie meist auch der persönlichen Überzeugung der Herrscher. In Verbindung mit der naturrechtlichen Selbstbindung der Fürsten an ihre Amtspflichten stand die Ausbildung einer Bürokratie, die dann im 19. Jahrhundert zu einem gewichtigen Faktor bei der Modernisierung der Staaten werden konnte. Eine Aufhebung der ständischen Gliederung der Gesellschaft wurde unter dieser Herrschaftsform jedoch nicht bewirkt, ja auch nicht angestrebt, selbst wenn es bereits in manchen Ländern zur Aufhebung der Leibeigenschaft kam.

Universal-Lexikon. 2012.

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